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30. August 2016
Der Stadtrat hat eine Teilrevision des Anfang 2011 in Kraft getretenen Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes vorgenommen. Er hat dabei die Gelegenheit genutzt, um weitere Anpassungen und Feinjustierungen an Reglement und der darauf gestützten Verordnung vorzunehmen. So sollen unter anderem die Bestimmungen für Geschäftsauslagen gelockert, Veranstaltungen in den Bereichen Kinder, Jugend, Kunst und Kultur von der Gebührenpflicht befreit und der „Rüüdig Samschtig“ und der Fasnachtssonntag in Littau offiziell als Tage mit fasnächtlichem Treiben definiert werden.
Das Anfang 2011 in Kraft getretene Reglement über die Nutzung des öffentlichen Grundes und die darauf gestützte Verordnung haben sich bewährt; dies trotz des unverändert hohen Nutzungsdrucks auf den öffentlichen Grund. Die Erfahrungen der vergangenen sechs Jahre, ein parlamentarischer Vorstoss und geänderte gesetzliche Vorgaben bei der Einreihung von Feuerwerkskörpern bedingen eine Überarbeitung von Reglement und Verordnung. Im Rahmen dieser Teilrevision nutzt der Stadtrat die Gelegenheit, um weitere Anpassungen und Feinjustierungen vorzunehmen. Eine grundsätzliche Überarbeitung von Reglement und Verordnung ist dann vorgesehen, wenn entsprechende Erkenntnisse aus den Projekten „Stadtraum Luzern – Strategien für die Nutzung und Gestaltung des öffentlichen Raums“ oder „Forum Attraktive Innenstadt“ vorliegen.

Lockerung bei den Geschäftsauslagen
Geschäfte in der Innenstadt dürfen mit dem neuen Reglement statt bisher einen neu zwei Pflanzentöpfe oder saisonale Dekorationsgegenstände aufstellen, sofern gewisse Rahmenbedingungen erfüllt sind. Blumengeschäfte und Kioske dürfen ihr Angebot neu entlang ihres Verkaufsgeschäftes präsentieren. Lebensmittelgeschäfte können zusätzlich bis zu drei Werbetafeln aufstellen. Mit diesen Lockerung werden die seitens verschiedener Gewerbetreibender an die Stadt herangetragenen Anliegen umgesetzt. Damit kommt der Stadtrat den Ladenbesitzerinnen und -besitzern in den innerstädtischen Zonen entgegen, ohne aber die entgegenstehenden Forderungen nach einer möglichst hindernisfreien und optisch vorteilhaften Gestaltung des öffentlichen Grundes zu vernachlässigen.

Neu bewilligungspflichtig werden Flüge von Drohnen oder Multicoptern und auf öffentlichem Grund angebrachte Kleber, Sticker, Markierungen, QR-Codes usw., die auf eine Kampagne hinweisen.

Gebührenbefreiung für zahlreiche Veranstaltungen
Auf Grund einer überwiesenen Motion erhebt die zuständige Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen seit Ende 2014 keine Nutzungsgebühren mehr für den gesteigerten Gemeingebrauch durch gemeinnützige Kinder- und Jugendvereine. Mit der vorgesehenen Teilrevision werden diese Vereine neu explizit in der Aufzählung der gebührenbefreiten Veranstaltungen bzw. Institutionen erwähnt. Zudem werden künftig auch Kunst- und Kulturausstellungen, die von nicht gewinnorientierten Organisationen vorübergehend auf öffentlichem Grund durchgeführt werden, gebührenbefreit sein.

Anpassung der Nutzungsgebühren
Die Gebühren werden nur vereinzelt angepasst. Moderate Erhöhungen sind für den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund beim Flohmarkt, bei den Bauplatzinstallationen auf Parkfeldern, für Megaposter oder an der Warenmesse der „Lozärner Määs“ vorgesehen.

Keine unbefristeten Bewilligungen zur Sondernutzung mehr
Künftig werden in der Stadt keine unbefristeten Bewilligungen zur Sondernutzung öffentlichen Grundes (Konzessionen) mehr erteilt. Aus diesem Grund werden die Gebührenansätze für die Sondernutzung pro 20 Jahre festgelegt.

Möglichkeit für „Bespielungspläne“
Im Rahmen des Projekts „Stadtraum Luzern – Strategien für die Nutzung und Gestaltung des öffentlichen Raums“ ist vorgesehen, für Orte mit hohem Nutzungsdruck, wie etwa auf dem Bahnhofplatz, dem Europaplatz oder Plätzen in der Altstadt sogenannte Bespielungspläne zu erstellen. In diesen Bespielungsplänen können Anzahl und Art von Veranstaltungen an einem spezifischen Ort (Nutzungsarten, Nutzungsdichte) für alle Partnerinnen und Partner (Eventveranstaltende, Quartierbevölkerung, Bewilligungsbehörde) transparent festgelegt werden. Für solche Bespielungspläne soll im Reglement die rechtliche Grundlage geschaffen werden.

Mehr Flexibilität bei der Eventbeleuchtung
Es hat sich gezeigt, dass die gewünschte Beschränkung von Eventbeleuchtungen über die Nennung einer konkreten Anzahl Tage, die insgesamt pro Kalenderjahr für Eventbeleuchtungsprojekte genutzt werden durften, in der Praxis nicht umsetzbar ist. Dies würde jeweils eine exakte Jahresplanung mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf erfordern, was nicht realistisch ist. Deshalb wird auf die Nennung einer bestimmten Zeitdauer verzichtet. Über die Bewilligung wird künftig anhand eines Kriterienkatalogs entschieden, der sich an den Grundsätzen und Zielsetzungen des „Plan Lumière“ orientiert.

"Rüüdig Samschtig“ und Fasnachtssonntag als Tage mit fasnächtlichem Treiben
Zahlreiche bewilligte und unbewilligte Veranstaltungen ziehen an der Fasnacht am „Rüüdig Samschtig“ ein breites Publikum an. Der Reinigungsaufwand des Strasseninspektorats für den Fasnachtssamstag hat sich seit 2010 vervierfacht. Die unbewilligten Nutzungen am Fasnachtssamstag haben in den letzten Jahren ein Mass erreicht, das sich kaum mehr quantifizieren oder kontrollieren lässt. Diese Entwicklungen haben dazu geführt, dass das fasnächtliche Treiben auch am Samstag erlaubt werden soll. Damit die Einkaufsgeschäfte in der Luzerner Altstadt und auch der Wochenmarkt nicht zu stark beeinträchtigt werden, soll das fasnächtliche Treiben auf den Nachmittag und den Abend beschränkt werden. Am Fasnachtssonntag findet seit Jahrzehnten der traditionelle Fasnachtsumzug der Mättli-Zunft Littau statt. Dieser Umzug wurde in der Vergangenheit von bis zu 25‘000 Zuschauenden verfolgt. Somit liegt es auf der Hand, das fasnächtliche Treiben im Stadtteil Littau an jenem Tag einfacher zu ermöglichen.

Dokument Grosser Stadtrat:
+ Teilrevision des Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes (Bericht und Antrag 18/2016)
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